Aufbewahrungsfristen

Datum 20.12.2011 14:26 | Thema: 

Aufbewahrungsfristen

Hier erhalten Sie eine Übersicht, über die Unterlagen, die nach dem 31.12.2011 vernichtet werden können.

Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Zusatzinformationen:
Es gilt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Nach Ablauf der ausgewiesenen Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für: 
  • eine begonnene Außenprüfung
  • eine vorläufi ge Steuerfestsetzung
  • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.


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Alle vorstehenden Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden.



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